(3)Absatz 3,a) Jede Änderung der in Absatz (1) bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftliche Notifikation der verfassungsmäßig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung Mitglied des besonderen Verbands waren, beim Generaldirektor eingegangen ist.
b)Litera b Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied des besonderen Verbands sind; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Länder des besonderen Verbands erweitert, nur die Länder, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.
c)Litera c Jede in Übereinstimmung mit Buchstabe a) angenommene Änderung bindet alle Länder, die nach dem Zeitpunkt, in dem die Änderung in Übereinstimmung mit Buchstabe a) in Kraft getreten ist, Mitglieder des besonderen Verbands werden.