Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Patentklassifikation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 517/1975Bundesgesetzblatt Nr. 517 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 13
Inkrafttreten des Abkommens
(1)Absatz eins,a) Dieses Abkommen tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt worden sind
von zwei Dritteln der Länder, die zu dem Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens waren und
von drei Vertragsländern der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, die bisher nicht Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens waren und von denen zumindest eines ein Land ist, in dem nach den jüngsten zur Zeit der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde vom Internationalen Büro veröffentlichten Jahresstatistiken mehr als 40 000 Anmeldungen für Patente oder Erfinderscheine eingereicht worden sind.
b)Litera b Für jedes Land, für das dieses Abkommen nicht nach Buchstabe a) in Kraft getreten ist, tritt es ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seiner Ratifikation oder seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt das Abkommen für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
c)Litera c Vertragsländer des Europäischen Übereinkommens, die dieses Abkommen ratifizieren oder ihm beitreten, müssen jenes Übereinkommen spätestens mit Wirkung von dem Tag an kündigen, an dem dieses Abkommen für sie in Kraft tritt.
(2)Absatz 2,Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieses Abkommens.
Anmerkung
„Generaldirektor“, „Internationales Büro“: Art. 2 Abs. 2 lit. a, Art. 3 Abs. 2. Europäisches Übereinkommen: Art. 2 Abs. 1 Z i.
Schlagworte
PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973, Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Dokumentnummer
NOR12030912
Alte Dokumentnummer
N2197525475S