Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Patentklassifikation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 517/1975Bundesgesetzblatt Nr. 517 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 3
Sprachen der Klassifikation
(1)Absatz eins,Die Klassifikation wird in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(2)Absatz 2,Das Internationale Büro der Organisation (im folgenden als „Internationales Büro“ bezeichnet) stellt nach Konsultierung der beteiligten Regierungen entweder aufgrund einer von diesen Regierungen vorgeschlagenen Übersetzung oder unter Zuhilfenahme anderer Mittel, die keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushaltsplan des besonderen Verbandes oder für die Organisation haben, amtliche Texte der Klassifikation in deutscher, japanischer, portugiesischer, russischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen her, welche die in Artikel 7 genannte Versammlung bestimmen kann.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Dokumentnummer
NOR12030903
Alte Dokumentnummer
N2197525465S