(3)Absatz 3,a) Jedes Mitgliedland der Versammlung verfügt über eine Stimme.
b)Litera b Die Hälfte der Mitgliedsländer der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
c)Litera c Kommt dieses Quorum nicht zustande, so kann die Versammlung Beschlüsse fassen, die jedoch mit Ausnahme von Beschlüssen über ihr eigenes Verfahren nur dann wirksam werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedsländern der Versammlung, die nicht vertreten waren, mit und lädt sie ein, ihre Stimme oder Stimmenthaltung innerhalb einer Frist von drei Monaten, vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet, schriftlich bekanntzugeben. Erreicht bei Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, die Zahl der Länder, die zur Erreichung des Quorums während der Tagung selbst fehlten, so werden die Beschlüsse wirksam, vorausgesetzt, daß zur gleichen Zeit die erforderliche Mehrheit erreicht bleibt.
d)Litera d Vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz (2) faßt die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
e)Litera e Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
f)Litera f Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.