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Art. 3 (ÜR) WEG 1975

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 800/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 (ÜR)01.01.199430.06.2002 BGBl. Nr. 800/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 800/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

zum Außer-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 55,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,

Text

römisch zwei. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, zu den Paragraphen eins, 2, 3, 5, 6, 10, 12, 13 a, 13 b, 13 c, 14, 15, 16, 17, 19, 22, 23, 24, 24 a, 26 und 30, Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975,)

  1. Ziffer eins
    Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ist der
    römisch eins. Abschnitt auch für bereits im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Wurde an einer Wohnung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung des römisch eins. Abschnittes vor dem 1. Oktober 1993 Wohnungseigentum begründet, bleibt dieses mit der Maßgabe bestehen, daß die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einer beabsichtigten Einbeziehung oder einem Einbau einer Wasserentnahmestelle oder eines Klosetts im Inneren nur gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, verweigert werden darf.
  3. Ziffer 3
    Schriftlich vor dem 1. Oktober 1993 geschlossene Verträge zur Begründung von Wohnungseigentum an einer Wohnung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung des römisch eins. Abschnittes sind noch verbücherbar.
  4. Ziffer 4
    Vor dem Inkrafttreten des Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Halbsatz in der Fassung des römisch eins. Abschnittes zugesagte Verbindungen von einem zweiten Abstellplatz je selbständiger Wohnung oder sonstiger selbständiger Räumlichkeit bleiben unberührt.
  5. Ziffer 5
    Wird in einem vor dem Inkrafttreten des römisch eins. Abschnittes anhängigen Verfahren von einem Beklagten das Begehren auf Wohnungseigentumsbegründung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG gestellt, so sind für den Verfahrensabschnitt bis zum Erheben des Begehrens die Kosten des nur zufolge dieses Begehrens unterliegenden Klägers nach Paragraph 43, ZPO so zu bestimmen, als ob beide Teile zu gleichen Teilen obsiegt hätten.
  6. Ziffer 6
    Wurde ein Antrag auf erstmalige Festsetzung des Nutzwertes vor dem 1. Oktober 1993 gestellt, sind die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins und 2 in der Fassung des römisch eins. Abschnittes nicht anzuwenden, sofern der Antrag nicht vor dem 1. Jänner 1994 zurückgezogen wird.

Anmerkung

1. Mit "I. Abschnitt" ist jener des Art. III (Änderungen des
Wohnungseigentumsgesetzes 1975) des 3. WÄG, BGBl. Nr. 800/1993,
gemeint.
2. Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Schlagworte

Substandardwohnung, Stellplatzregelung, Kfz-Abstellplatz,
Teilungsverfahren, Teilungsklage, Nutzwertfestsetzung

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12160291

Alte Dokumentnummer

N2199331824J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/800/A3/NOR12160291