Kurztitel
Wohnungseigentumsgesetz 1975 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 800/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002zum Außer-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 55,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
(Anm.: zu den §§ 1, 2, 3, 5, 6, 10, 12, 13a, 13b, 13c, 14, 15, 16, 17, 19, 22, 23, 24, 24a, 26 und 30, BGBl. Nr. 417/1975)Anmerkung, zu den Paragraphen eins, 2, 3, 5, 6, 10, 12, 13 a, 13 b, 13 c, 14, 15, 16, 17, 19, 22, 23, 24, 24 a, 26 und 30, Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975,)
Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ist der
I. Abschnitt auch für bereits im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten anzuwenden.römisch eins. Abschnitt auch für bereits im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten anzuwenden.
Wurde an einer Wohnung im Sinn des § 1 Abs. 3 in der Fassung des I. Abschnittes vor dem 1. Oktober 1993 Wohnungseigentum begründet, bleibt dieses mit der Maßgabe bestehen, daß die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einer beabsichtigten Einbeziehung oder einem Einbau einer Wasserentnahmestelle oder eines Klosetts im Inneren nur gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 verweigert werden darf.Wurde an einer Wohnung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung des römisch eins. Abschnittes vor dem 1. Oktober 1993 Wohnungseigentum begründet, bleibt dieses mit der Maßgabe bestehen, daß die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einer beabsichtigten Einbeziehung oder einem Einbau einer Wasserentnahmestelle oder eines Klosetts im Inneren nur gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, verweigert werden darf.
Schriftlich vor dem 1. Oktober 1993 geschlossene Verträge zur Begründung von Wohnungseigentum an einer Wohnung im Sinn des § 1 Abs. 3 in der Fassung des I. Abschnittes sind noch verbücherbar.Schriftlich vor dem 1. Oktober 1993 geschlossene Verträge zur Begründung von Wohnungseigentum an einer Wohnung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung des römisch eins. Abschnittes sind noch verbücherbar.
Vor dem Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz in der Fassung des I. Abschnittes zugesagte Verbindungen von einem zweiten Abstellplatz je selbständiger Wohnung oder sonstiger selbständiger Räumlichkeit bleiben unberührt.Vor dem Inkrafttreten des Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Halbsatz in der Fassung des römisch eins. Abschnittes zugesagte Verbindungen von einem zweiten Abstellplatz je selbständiger Wohnung oder sonstiger selbständiger Räumlichkeit bleiben unberührt.
Wird in einem vor dem Inkrafttreten des I. Abschnittes anhängigen Verfahren von einem Beklagten das Begehren auf Wohnungseigentumsbegründung nach § 2 Abs. 2 Z 2 WEG gestellt, so sind für den Verfahrensabschnitt bis zum Erheben des Begehrens die Kosten des nur zufolge dieses Begehrens unterliegenden Klägers nach § 43 ZPO so zu bestimmen, als ob beide Teile zu gleichen Teilen obsiegt hätten.Wird in einem vor dem Inkrafttreten des römisch eins. Abschnittes anhängigen Verfahren von einem Beklagten das Begehren auf Wohnungseigentumsbegründung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG gestellt, so sind für den Verfahrensabschnitt bis zum Erheben des Begehrens die Kosten des nur zufolge dieses Begehrens unterliegenden Klägers nach Paragraph 43, ZPO so zu bestimmen, als ob beide Teile zu gleichen Teilen obsiegt hätten.
Wurde ein Antrag auf erstmalige Festsetzung des Nutzwertes vor dem 1. Oktober 1993 gestellt, sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des I. Abschnittes nicht anzuwenden, sofern der Antrag nicht vor dem 1. Jänner 1994 zurückgezogen wird.Wurde ein Antrag auf erstmalige Festsetzung des Nutzwertes vor dem 1. Oktober 1993 gestellt, sind die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins und 2 in der Fassung des römisch eins. Abschnittes nicht anzuwenden, sofern der Antrag nicht vor dem 1. Jänner 1994 zurückgezogen wird.
Anmerkung
1. Mit "I. Abschnitt" ist jener des Art. III (Änderungen des
Wohnungseigentumsgesetzes 1975) des 3. WÄG, BGBl. Nr. 800/1993,
gemeint.
2. Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Schlagworte
Substandardwohnung, Stellplatzregelung, Kfz-Abstellplatz,
Teilungsverfahren, Teilungsklage, Nutzwertfestsetzung