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§ 24c WEG 1975

Fassungen
01.01.1997 bis 30.06.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24c01.01.199730.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

zum Außer-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 55,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,

Text

Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum

Paragraph 24 c,

  1. Absatz eins,Ist auf einer Liegenschaft zumindest eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (Paragraph 24 a, Absatz 2,) eingetragen oder das Miteigentum an einem Anteil auf Grund eines Vertrages einverleibt, der Anspruch auf eine derartige Anmerkung gibt, so ist auf Antrag des nach Paragraph 12, BTVG bestellten Treuhänders im Grundbuch die unbefristete Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum anzumerken; in der Anmerkung ist der Treuhänder anzugeben. Der Antragsteller hat seine Bestellung zum Treuhänder durch eine beglaubigte Bestätigung des Bauträgers oder durch einen Gerichtsbeschluß nachzuweisen. Wenn der Bauträger nicht Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigter) ist, ist auch die beglaubigte Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers (Bauberechtigten), in der der Bauträger bezeichnet wird, vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Anmerkung hat folgende Rechtswirkungen:
    1. Ziffer eins
      Soweit für selbständige Wohnungen oder sonstige selbständige Räumlichkeiten, an denen Wohnungseigentum begründet werden soll, noch keine Wohnungseigentumsbewerber vorhanden sind, übt der Treuhänder die Rechte aus, die Wohnungseigentumsbewerbern nach Paragraph 24 b, Absatz 2 und Paragraph 25 a, zustehen würden.
    2. Ziffer 2
      Wohnungseigentumsbewerber können die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im Rang der Anmerkung der Rangordnung verlangen.
  3. Absatz 3,Die Anmerkung kann nur auf Antrag des Treuhänders gelöscht werden.
  4. Absatz 4,Im Fall des Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 3, BTVG ist anstelle eines Treuhänders der Bauträger, der zugleich Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigter) ist, unter den in Absatz eins, erster Satz genannten Voraussetzungen antragsberechtigt; der Antrag bedarf der Beglaubigung. Der Bauträger hat die Gewährung der Förderung durch Vorlage der schriftlichen Förderungszusicherung (Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, BTVG) nachzuweisen. In der Anmerkung ist das Vorliegen einer öffentlichen Förderung im Sinn des Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 3, BTVG anzugeben.
  5. Absatz 5,Die Anmerkung nach Absatz 4, hat nur die Rechtswirkung des Absatz 2, Ziffer 2,
  6. Absatz 6,Die Anmerkung nach Absatz 4, kann nur auf Antrag des Bauträgers mit einer beglaubigten Zustimmungserklärung der Wohnungseigentumsbewerber gelöscht werden, für die eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum eingetragen ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12039311

Alte Dokumentnummer

N2199744430L