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Art. 10

Fassungen
ab 28.03.1975 — BGBl. Nr. 114/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute28.03.1975 BGBl. Nr. 114/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1975,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

28.03.1975BGBl. Nr. 114/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Ist ein Verfahren vor einem Gericht eines der beiden Staaten anhängig und wird die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im andern Staat voraussichtlich anzuerkennen sein, so hat ein später befaßtes Gericht dieses andern Staates die Durchführung eines Verfahrens über denselben Anspruch und zwischen denselben Parteien abzulehnen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 stehen der Erlassung von einstweiligen Verfügungen im andern Staat nicht entgegen.

Schlagworte

Streitanhängigkeit

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002345

Dokumentnummer

NOR12030856

Alte Dokumentnummer

N2197525098S