Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1975Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1975,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen ist auf gerichtliche Entscheidungen und Schiedssprüche anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten gefällt wurden.
(2)Absatz 2,Auf Vergleiche sowie auf die in Artikel 8 angeführten Notariatsakte und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden ist das Abkommen anzuwenden, wenn sie nach seinem Inkrafttreten geschlossen oder errichtet wurden.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12030859
Alte Dokumentnummer
N2197525101S