Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1975Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1975,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 3
Die von den Gerichten des einen der beiden Staaten gefällten Entscheidungen, deren Anerkennung im andern Staat verlangt wird, dürfen nur daraufhin geprüft werden, ob die in Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und die gemäß Artikel 5 erforderlichen Urkunden beigebracht sind. Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft werden.
Anmerkung
Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung ("revision au fond") ist somit nicht gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12030849
Alte Dokumentnummer
N2197525091S