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Art. 11

Fassungen
ab 30.12.1975 — BGBl. Nr. 610/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute30.12.1975 BGBl. Nr. 610/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1975,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

30.12.1975BGBl. Nr. 610/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 11

In den Angelegenheiten, die nicht in den Artikeln 7 bis 9 angeführt sind, ist das Titelgericht zuständig:

Ziffer eins wenn sich der Beklagte der Zuständigkeit dieses Gerichtes ausdrücklich unterworfen hat, vorausgesetzt, daß das Recht des ersuchten Staates dem nicht in Anbetracht des Streitgegenstandes entgegensteht;

Ziffer 2 wenn sich der Beklagte in die Sache selbst eingelassen hat, ohne die Zuständigkeit des Titelgerichts bestritten oder erklärt zu haben, daß er sich dieser Zuständigkeit nur hinsichtlich des im Entscheidungsstaate gelegenen Vermögens unterwirft;

Ziffer 3 wenn es sich um eine Widerklage handelt und das Titelgericht gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 oder dieses Artikels zur Entscheidung über die Hauptklage zuständig war.

Schlagworte

Gerichtsstandsvereinbarung

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002346

Dokumentnummer

NOR12030889

Alte Dokumentnummer

N2197525132S