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Art. 13

Fassungen
ab 30.12.1975 — BGBl. Nr. 610/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute30.12.1975 BGBl. Nr. 610/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1975,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

30.12.1975BGBl. Nr. 610/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 13

Die Partei, welche die Anerkennung geltend macht, hat vorzulegen:

Ziffer eins eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Echtheit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;

Ziffer 2 a) wenn die Entscheidung in Österreich gefällt wurde, eine Bestätigung des Gerichtes, das in erster Instanz entschieden hat, darüber, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist;

Litera b wenn die Entscheidung in Luxemburg gefällt wurde, einen urkundlichen Nachweis über den Zeitpunkt der Zustellung, eine Bestätigung des Leiters der Gerichtskanzlei, daß gegen diese Entscheidung weder Widerspruch noch Berufung offensteht, und in den Fällen, in denen die Kassationsbeschwerde die Vollstreckung hemmt, eine Bestätigung, daß keine Kassationsbeschwerde erhoben wurde;

Ziffer 3 im Fall einer Versäumnisentscheidung eine mit der Bestätigung der Richtigkeit versehene Abschrift der Ladung oder ein anderes zur Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung des Beklagten geeignetes Schriftstück;

Ziffer 4 im Fall eines Zahlungsbefehles oder eines Zahlungsauftrages ein zur Feststellung der ordnungsgemäßen Zustellung der Entscheidung an den Schuldner geeignetes Schriftstück.

Schlagworte

Antragsunterlagen, Versäumungsurteil

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2015

Gesetzesnummer

10002346

Dokumentnummer

NOR12030891

Alte Dokumentnummer

N2197525134S