Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 610/1975Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1975,
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 4
Die Anerkennung ist in folgenden Fällen zu versagen:
1.Ziffer eins wenn sie der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates widerspricht;
2.Ziffer 2 wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter Antrag zwischen denselben Parteien schon Gegenstand einer rechtskräftigen Entscheidung in der Sache selbst war, die in dem ersuchten Staat gefällt worden oder die in einem dritten Staat gefällt worden und in dem ersuchten Staat anerkannt ist;
3.Ziffer 3 wenn zwischen denselben Parteien ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter Antrag vor einem Gericht des ersuchten Staates anhängig und dieses Gericht vor dem Titelgericht mit der Sache befaßt worden ist;
4.Ziffer 4 wenn, im Fall einer Versäumnisentscheidung, die säumige Partei von dem Verfahren nicht zeitgerecht Kenntnis erhalten hat, um sich zu verteidigen, oder, wenn es sich um einen Zahlungsbefehl oder einen Zahlungsauftrag handelt, der Schuldner nicht in der Lage gewesen ist, zeitgerecht Widerspruch (Einwendungen) zu erheben.
Schlagworte
res iudicata, Streitanhängigkeit, ordre public, Versäumungsurteil, Versagungsgrund