Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1975Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 3
Die Gerichte des Vertragsstaates, in dem der Konkurs eröffnet worden ist, werden für zuständig erachtet, insoweit sie über Ansprüche entschieden haben, die sich nach der Rechtsordnung eines der beiden Staaten unmittelbar aus dem Konkurs ergeben.
Anmerkung
Diese Zuständigkeit ist eine "competence indirecte", die nur für die Zwecke der Anerkennung vorgesehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR12030865
Alte Dokumentnummer
N2197525108S