Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtliche Gewährzeichen - Niederlande
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 351/1976Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf drei niederländische amtliche Gewährzeichen für Butter und auf zwei niederländische amtliche Gewährzeichen für Milchpulver Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf drei niederländische amtliche Gewährzeichen für Butter und auf zwei niederländische amtliche Gewährzeichen für Milchpulver Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2012
Dokumentnummer
NOR12030924
Alte Dokumentnummer
N2197610117W