Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 102/1976Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1976,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Artikel 10
Im Sinn dieses Übereinkommens ist unter dem Heimatrecht einer Person das Recht des Staates zu verstehen, dem sie angehört, oder, falls es sich um einen Flüchtling oder einen Staatenlosen handelt, das Recht, das sein Personalstatut bestimmt.
Für die Anwendung dieses Übereinkommens sind den Staatsangehörigen eines Staates die Flüchtlinge und die Staatenlosen gleichgestellt, deren Personalstatut durch das Recht dieses Staates bestimmt wird.
Anmerkung
Siehe § 9 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2022
Dokumentnummer
NOR12031007
Alte Dokumentnummer
N2197616030T