Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 102/1976Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1976,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat kann sich jedoch bei der Unterzeichnung, der im Artikel 11 vorgesehenen Notifikation oder dem Beitritt das Recht vorbehalten, die Legitimation nicht als wirksam anzusehen,
wenn bewiesen ist, daß das Kind nicht von denjenigen abstammt, die es legitimiert haben;
wenn die in seinem Hoheitsgebiet geschlossene Ehe nach seinem Recht nicht zustande gekommen oder nichtig ist;
wenn die Ehe eines Angehörigen dieses Staates nach dessen Recht nicht zustande gekommen oder nichtig ist;
oder wenn das von einem seiner Staatsangehörigen abstammende Kind diesem gegenüber ein Kind aus einem Ehebruch ist.
Der Vorbehalt kann nicht gemacht werden, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Staates eine solche Legitimation nicht verbietet.
Anmerkung
Zu lit b): im Gegensatz zu Art. 1 handelt es sich hier um eine Gesamtverweisung (also Berücksichtigung der Kollisionsnormen des Staates, der vom Vorbehalt Gebrauch gemacht hat). Für Österreich siehe § 16 Abs. 1 und § 17 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978.
Schlagworte
Gesamtverweisung
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2022
Dokumentnummer
NOR12030999
Alte Dokumentnummer
N2197616022T