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Art. 2

Fassungen
ab 08.02.1976 — BGBl. Nr. 102/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute08.02.1976 BGBl. Nr. 102/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1976,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

08.02.1976BGBl. Nr. 102/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat kann sich jedoch bei der Unterzeichnung, der im Artikel 11 vorgesehenen Notifikation oder dem Beitritt das Recht vorbehalten, die Legitimation nicht als wirksam anzusehen,

  1. Litera a
    wenn bewiesen ist, daß das Kind nicht von denjenigen abstammt, die es legitimiert haben;
  2. Litera b
    wenn die in seinem Hoheitsgebiet geschlossene Ehe nach seinem Recht nicht zustande gekommen oder nichtig ist;
  3. Litera c
    wenn die Ehe eines Angehörigen dieses Staates nach dessen Recht nicht zustande gekommen oder nichtig ist;
  4. Litera d
    oder wenn das von einem seiner Staatsangehörigen abstammende Kind diesem gegenüber ein Kind aus einem Ehebruch ist.
Der Vorbehalt kann nicht gemacht werden, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Staates eine solche Legitimation nicht verbietet.

Anmerkung

Zu lit b): im Gegensatz zu Art. 1 handelt es sich hier um eine Gesamtverweisung (also Berücksichtigung der Kollisionsnormen des Staates, der vom Vorbehalt Gebrauch gemacht hat). Für Österreich siehe § 16 Abs. 1 und § 17 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978.

Schlagworte

Gesamtverweisung

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2022

Gesetzesnummer

10002366

Dokumentnummer

NOR12030999

Alte Dokumentnummer

N2197616022T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/102/A2/NOR12030999