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Art. 7

Fassungen
ab 08.02.1976 — BGBl. Nr. 102/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute08.02.1976 BGBl. Nr. 102/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1976,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

08.02.1976BGBl. Nr. 102/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Artikel 7

Ist die Ehe in einem der Vertragsstaaten geschlossen worden und haben die Ehegatten erklärt, ein oder mehrere gemeinsame Kinder zu haben, deren Geburtseintrag im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates errichtet oder übertragen worden ist, so macht der Standesbeamte des Eheschließungsorts oder jede andere zuständige Behörde dem Standesbeamten des Ortes, wo der Geburtseintrag errichtet oder übertragen worden ist, unmittelbar oder auf diplomatischem Weg eine Mitteilung, um ihm die Anmerkung der Legitimation zu ermöglichen, die sich aus der Ehe ergeben könnte. Dieser Mitteilung sind die ihm zur Verfügung stehenden Belege beizufügen. Ist die Legitimation nach der Eheschließung durch gerichtliche Entscheidung festgestellt worden, so ist die Mitteilung auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft oder der sonst zuständigen Behörde zu machen.

Für die Mitteilungen ist ein mehrsprachiges Formblatt nach dem Muster zu verwenden, das diesem Übereinkommen beigefügt ist. Diese Mitteilungen und die beigefügten Belege sind in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten von jeder Beglaubigung befreit.

Schlagworte

Verständigungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2022

Gesetzesnummer

10002366

Dokumentnummer

NOR12031004

Alte Dokumentnummer

N2197616027T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/102/A7/NOR12031004