Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1976Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel XIVArtikel römisch vierzehn
Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für Erzeugnisse unter den Schutz dieses Abkommens werden unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XI die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden und künftigen Bestimmungen über die Einfuhr solcher Erzeugnisse nicht berührt.Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für Erzeugnisse unter den Schutz dieses Abkommens werden unbeschadet der Bestimmungen des Artikels römisch elf die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden und künftigen Bestimmungen über die Einfuhr solcher Erzeugnisse nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12031032
Alte Dokumentnummer
N2197624802S