Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1976Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel XVIArtikel römisch sechzehn
Die Vertreter der vertragschließenden Teile werden wegen aller Fragen, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben, laufend in unmittelbarer Verbindung bleiben. Insbesondere werden die zuständigen französischen Stellen Gerichtsurteile, die Voraussetzungen gemäß Artikel VII Absatz 1 für die Benutzung von Bezeichnungen enthalten, regelmäßig den österreichischen Stellen notifizieren. Die zuständigen österreichischen Stellen werden in gleicher Weise die Gerichtsurteile notifizieren, die für die Anwendung des Abkommens durch die französischen Stellen von Interesse sind.Die Vertreter der vertragschließenden Teile werden wegen aller Fragen, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben, laufend in unmittelbarer Verbindung bleiben. Insbesondere werden die zuständigen französischen Stellen Gerichtsurteile, die Voraussetzungen gemäß Artikel römisch sieben Absatz 1 für die Benutzung von Bezeichnungen enthalten, regelmäßig den österreichischen Stellen notifizieren. Die zuständigen österreichischen Stellen werden in gleicher Weise die Gerichtsurteile notifizieren, die für die Anwendung des Abkommens durch die französischen Stellen von Interesse sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12031034
Alte Dokumentnummer
N2197624804S