Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 22.09.1975 — BGBl. Nr. 196/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute22.09.1975 BGBl. Nr. 196/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1976,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

22.09.1975BGBl. Nr. 196/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel römisch sechzehn

Die Vertreter der vertragschließenden Teile werden wegen aller Fragen, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben, laufend in unmittelbarer Verbindung bleiben. Insbesondere werden die zuständigen französischen Stellen Gerichtsurteile, die Voraussetzungen gemäß Artikel römisch sieben Absatz 1 für die Benutzung von Bezeichnungen enthalten, regelmäßig den österreichischen Stellen notifizieren. Die zuständigen österreichischen Stellen werden in gleicher Weise die Gerichtsurteile notifizieren, die für die Anwendung des Abkommens durch die französischen Stellen von Interesse sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10002367

Dokumentnummer

NOR12031034

Alte Dokumentnummer

N2197624804S