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Art. 18

Fassungen
ab 22.09.1975 — BGBl. Nr. 196/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute22.09.1975 BGBl. Nr. 196/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1976,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

22.09.1975BGBl. Nr. 196/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel römisch achtzehn

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Paris ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt 90 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist unbefristet.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen kann von jedem der beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich im diplomatischen Weg gekündigt werden.
  4. Absatz 4,Das Übereinkommen gemäß Artikel römisch fünf Absatz 1 kann schon vor dem Inkrafttreten des Abkommens geschlossen werden. Es tritt frühestens gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    GESCHEHEN zu Wien, am 10. Mai 1974 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10002367

Dokumentnummer

NOR12031036

Alte Dokumentnummer

N2197624806S