Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1976Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel XVIIIArtikel römisch achtzehn
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Paris ausgetauscht.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt 90 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist unbefristet.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen kann von jedem der beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich im diplomatischen Weg gekündigt werden.
(4)Absatz 4,Das Übereinkommen gemäß Artikel V Absatz 1 kann schon vor dem Inkrafttreten des Abkommens geschlossen werden. Es tritt frühestens gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.Das Übereinkommen gemäß Artikel römisch fünf Absatz 1 kann schon vor dem Inkrafttreten des Abkommens geschlossen werden. Es tritt frühestens gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 10. Mai 1974 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12031036
Alte Dokumentnummer
N2197624806S