Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1976Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(1)Absatz eins,Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse, bei welchen die Voraussetzungen der Artikel II und IV zutreffen und welche den Schutz des Abkommens genießen, werden durch ein Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik festgelegt.Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse, bei welchen die Voraussetzungen der Artikel römisch zwei und römisch vier zutreffen und welche den Schutz des Abkommens genießen, werden durch ein Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik festgelegt.
(2)Absatz 2,Die beiden Regierungen können künftig einvernehmlich an der Liste der Bezeichnungen, die in dem in Absatz 1 genannten Übereinkommen enthalten sind, alle jene Änderungen vornehmen, die ihnen unter Berücksichtigung der Artikel II und IV geeignet erscheinen.Die beiden Regierungen können künftig einvernehmlich an der Liste der Bezeichnungen, die in dem in Absatz 1 genannten Übereinkommen enthalten sind, alle jene Änderungen vornehmen, die ihnen unter Berücksichtigung der Artikel römisch zwei und römisch vier geeignet erscheinen.
Anmerkung
Durchführungsübereinkommen: BGBl. Nr. 240/1976.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12031023
Alte Dokumentnummer
N2197624793S