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Art. 5

Fassungen
ab 22.09.1975 — BGBl. Nr. 196/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute22.09.1975 BGBl. Nr. 196/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1976,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

22.09.1975BGBl. Nr. 196/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel römisch fünf

  1. Absatz eins,Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse, bei welchen die Voraussetzungen der Artikel römisch zwei und römisch vier zutreffen und welche den Schutz des Abkommens genießen, werden durch ein Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik festgelegt.
  2. Absatz 2,Die beiden Regierungen können künftig einvernehmlich an der Liste der Bezeichnungen, die in dem in Absatz 1 genannten Übereinkommen enthalten sind, alle jene Änderungen vornehmen, die ihnen unter Berücksichtigung der Artikel römisch zwei und römisch vier geeignet erscheinen.

Anmerkung

Durchführungsübereinkommen: BGBl. Nr. 240/1976.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10002367

Dokumentnummer

NOR12031023

Alte Dokumentnummer

N2197624793S