Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1976Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
(1)Absatz eins,Die auf Grund des Abkommens geschützten französischen Bezeichnungen sind im Gebiet der Republik Österreich ausschließlich französischen Erzeugnissen, auf welche sich die vorgenannten Bezeichnungen beziehen, vorbehalten und dürfen dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt werden, wie sie in der Gesetzgebung der Französischen Republik vorgesehen sind. Jedoch werden gewisse Vorschriften dieser Gesetzgebung durch das diesem Abkommen angeschlossene und einen integrierenden Bestandteil desselben bildende Protokoll für nicht anwendbar erklärt.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 stehen dem Gebrauch eines österreichischen Eigennamens auf dem Gebiet der Republik Österreich nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil einem französischen Eigennamen entspricht, der gleichzeitig eine Bezeichnung ist, die auf Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem Falle darf der österreichische Eigenname nicht in die französische Sprache übersetzt werden.
(3)Absatz 3,Stimmt eine auf Grund des Abkommens geschützte französische Bezeichnung mit der Bezeichnung eines Gebietes oder Ortes außerhalb des in dem im Artikel XVII bezeichneten Gebietes der Französischen Republik überein, so wird, unbeschadet ergänzender Bestimmungen des Protokolls, durch Absatz 1 nicht ausgeschlossen, daß die Bezeichnung für Erzeugnisse benutzt wird, die in diesem Gebiet oder Ort hergestellt sind.Stimmt eine auf Grund des Abkommens geschützte französische Bezeichnung mit der Bezeichnung eines Gebietes oder Ortes außerhalb des in dem im Artikel römisch siebzehn bezeichneten Gebietes der Französischen Republik überein, so wird, unbeschadet ergänzender Bestimmungen des Protokolls, durch Absatz 1 nicht ausgeschlossen, daß die Bezeichnung für Erzeugnisse benutzt wird, die in diesem Gebiet oder Ort hergestellt sind.
Anmerkung
Konkretisierung des Begriffs "Eigennamen" in Z 8 des Protokolls.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12031025
Alte Dokumentnummer
N2197624795S