Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 339/1976Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen der Justizbehörden (Gerichte, Staatsanwaltschaften) nach den Bestimmungen dieses Vertrages Rechtshilfe in Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu leisten.
(2)Absatz 2,Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Durchführung von Erhebungs- und Untersuchungshandlungen, wie die Vernehmung von beschuldigten Personen, von Zeugen und Sachverständigen, den Augenschein, die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen, die Übermittlung von Akten und Gegenständen, die auf ein Strafverfahren Bezug haben, sowie die Zustellung von Schriftstücken.
(3)Absatz 3,Rechtshilfe wird auch in Gnadensachen und in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft oder ungerechtfertigte Verurteilung geleistet.
(4)Absatz 4,Rechtshilfe zur Vollstreckung von Strafurteilen wird nicht geleistet.
Anmerkung
Zu Abs. 4: vgl. Vertrag über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen, BGBl. Nr. 535/1986.
Schlagworte
Erhebungshandlung
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12030931
Alte Dokumentnummer
N2197613340T