Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 18.07.1976 — BGBl. Nr. 339/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute18.07.1976 BGBl. Nr. 339/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1976,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

18.07.1976BGBl. Nr. 339/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Das Ersuchen um Rechtshilfe wird schriftlich gestellt. Es wird von dem zuständigen Richter oder Staatsanwalt unterschrieben und mit dem amtlichen Siegel oder Stempel der ersuchenden Justizbehörde versehen, bedarf jedoch keiner Beglaubigung.
  2. Absatz 2,Das Ersuchen hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Litera a
      eine kurze Darstellung der strafbaren Handlung mit Angabe von Ort und Zeit der Tat;
    2. Litera b
      die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung;
    3. Litera c
      möglichst genaue Angaben über die beschuldigte Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort;
    4. Litera d
      bei Vernehmung von Personen deren Anschrift sowie die an sie zu richtenden Fragen;
    5. Litera e
      bei Zustellungen auch die Anschrift des Empfängers und die Art des zuzustellenden Schriftstückes.
  3. Absatz 3,Dem Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen oder um Beschlagnahme von Gegenständen wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Anordnung der Justizbehörde beigefügt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002369

Dokumentnummer

NOR12030935

Alte Dokumentnummer

N2197613344T