Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 339/1976Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Ist die Anschrift einer Person, die vernommen oder der ein Schriftstück zugestellt werden soll, nicht genau angegeben oder stellt sie sich als unrichtig heraus, so hat die ersuchte Justizbehörde nach Möglichkeit die richtige Anschrift festzustellen.
(2)Absatz 2,Ist die ersuchte Justizbehörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie dieses an die zuständige Justizbehörde weiterzuleiten und die ersuchende Justizbehörde davon zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12030937
Alte Dokumentnummer
N2197613346T