Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1976Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen nach den Bestimmungen und unter den Bedingungen dieses Vertrages Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme gesucht werden.
(2)Absatz 2,Zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die auf Grund eines in Abwesenheit der auszuliefernden Person durchgeführten Verfahrens rechtskräftig verhängt worden ist, wird nicht ausgeliefert. Es wird jedoch zur Strafverfolgung ausgeliefert, wenn der ersuchende Staat verbindlich zusichert, daß im Fall der Auslieferung das Verfahren in Anwesenheit der auszuliefernden Person neu durchgeführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12030957
Alte Dokumentnummer
N2197613366T