Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1976Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 13
Die ausgelieferte Person darf im ersuchenden Staat nicht vor ein Gericht gestellt werden, das nur vorläufig eingesetzt ist oder sonst unter außergewöhnlichen Verhältnissen erkennt. Die Auslieferung zur Vollstreckung einer von einem solchen Gericht verhängten Strafe oder vorbeugenden Maßnahme wird nicht bewilligt.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12030969
Alte Dokumentnummer
N2197613378T