Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 18.07.1976 — BGBl. Nr. 340/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute18.07.1976 BGBl. Nr. 340/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1976,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

18.07.1976BGBl. Nr. 340/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Dem Ersuchen um Auslieferung wird ein Haftbefehl oder eine Urkunde gleicher Wirksamkeit oder eine Ausfertigung eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses beigefügt. Diese Urkunden müssen die Unterschrift eines Richters tragen. An Stelle der Urschriften können auch beglaubigte Abschriften übermittelt werden.
  2. Absatz 2,Sofern dies in diesen Urkunden nicht enthalten ist, werden außerdem beigefügt:
    1. Ziffer eins
      eine Darstellung der Handlung mit Angabe von Ort und Zeit ihrer Begehung;
    2. Ziffer 2
      eine rechtliche Würdigung der Handlung und eine Abschrift der anzuwendenden oder angewendeten gesetzlichen Bestimmungen;
    3. Ziffer 3
      im Falle eines Ersuchens um Auslieferung zur Vollstreckung die Unterlagen, aus denen sich die Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses ergibt;
    4. Ziffer 4
      möglichst genaue Angaben zur Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002370

Dokumentnummer

NOR12030971

Alte Dokumentnummer

N2197613380T