Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1976Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Dem Ersuchen um Auslieferung wird ein Haftbefehl oder eine Urkunde gleicher Wirksamkeit oder eine Ausfertigung eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses beigefügt. Diese Urkunden müssen die Unterschrift eines Richters tragen. An Stelle der Urschriften können auch beglaubigte Abschriften übermittelt werden.
(2)Absatz 2,Sofern dies in diesen Urkunden nicht enthalten ist, werden außerdem beigefügt:
eine Darstellung der Handlung mit Angabe von Ort und Zeit ihrer Begehung;
eine rechtliche Würdigung der Handlung und eine Abschrift der anzuwendenden oder angewendeten gesetzlichen Bestimmungen;
im Falle eines Ersuchens um Auslieferung zur Vollstreckung die Unterlagen, aus denen sich die Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses ergibt;
möglichst genaue Angaben zur Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12030971
Alte Dokumentnummer
N2197613380T