Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1976Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 18
Stellt der ersuchende Staat ein den Bestimmungen dieses Vertrages entsprechendes Auslieferungsersuchen und macht er glaubhaft, daß sich die auszuliefernde Person auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet, so trifft der ersuchte Staat unverzüglich die zu ihrer Ausforschung erforderlichen Maßnahmen. Wenn es notwendig ist, nimmt er die auszuliefernde Person in Auslieferungshaft oder trifft sonstige Maßnahmen zur Verhinderung ihres Entweichens.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12030974
Alte Dokumentnummer
N2197613383T