Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 18.07.1976 — BGBl. Nr. 340/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute18.07.1976 BGBl. Nr. 340/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1976,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

18.07.1976BGBl. Nr. 340/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 20

  1. Absatz eins,Erlangen die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates davon Kenntnis, daß sich auf dem Hoheitsgebiet dieses Staates eine Person befindet, deren Auslieferung vom anderen Vertragsstaat verlangt werden kann, so können sie diese Person in vorläufige Auslieferungshaft nehmen. Der andere Vertragsstaat ist davon unverzüglich auf dem im Artikel 14 bezeichneten Weg unter Angabe des Zeitpunktes der Verhaftung und des Ortes der Haft zu verständigen.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz 1 verständigte Vertragsstaat teilt unverzüglich mit, ob er ein Auslieferungsersuchen stellen wird. Die vorläufige Auslieferungshaft ist aufzuheben, wenn diese Mitteilung nicht innerhalb von 15 Tagen ab dem Tage er Verhaftung einlangt oder wenn mitgeteilt wird, daß die Auslieferung nicht verlangt werden wird. Das Auslieferungsersuchen muß innerhalb der im Artikel 19 Absatz 4 bestimmten 20tägigen Frist gestellt werden. Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft steht einer neuerlichen Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn später ein Auslieferungsersuchen einlangt.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002370

Dokumentnummer

NOR12030976

Alte Dokumentnummer

N2197613385T