Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1976Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 24
(1)Absatz eins,Der ersuchte Staat kann nach Bewilligung der Auslieferung die Übergabe der auszuliefernden Person aufschieben, um sie wegen einer anderen strafbaren Handlung durch seine Gerichte zu verfolgen oder an ihr eine durch seine Gerichte wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgesprochene Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken.
(2)Absatz 2,Wird die Übergabe aufgeschoben, so kann der ersuchte Staat die auszuliefernde Person auf Verlangen des ersuchenden Staates diesem zeitweilig zur Durchführung dringender Prozeßhandlungen, insbesondere der Hauptverhandlung übergeben. Die Prozeßhandlungen sind im Ersuchen näher zu bezeichnen. Die übergebene Person wird nach Durchführung der Prozeßhandlungen oder auf Verlangen des ersuchten Staates unverzüglich zurückgegeben.
(3)Absatz 3,Der ersuchende Staat hält die zeitweilig übergebene Person bis zur Rückgabe in Haft. Diese Haft wird auf die im ersuchten Staat zu verhängende oder verhängte Strafe angerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12030980
Alte Dokumentnummer
N2197613389T