Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1976Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 3
Die Auslieferung wird nicht bewilligt,
wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates politischen Charakter hat oder mit einer solchen Handlung im Zusammenhang steht;
wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Gebiet des ersuchten Staates Asyl genießt;
wenn sie mit anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen des ersuchten Staates nicht vereinbar wäre.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12030959
Alte Dokumentnummer
N2197613368T