Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Wer den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen. Hiebei ist § 370 der Gewerbeordnung 1973 anzuwenden.Wer den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen. Hiebei ist Paragraph 370, der Gewerbeordnung 1973 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 5 Abs. 1 und 2 sind Übertretungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 2 lit. a der Gewerbeordnung 1973.Wiederholte Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 5, Absatz eins und 2 sind Übertretungen im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Gewerbeordnung 1973.
(3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des § 5 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen nach § 8 Abs. 1 sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung der betreffenden Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des Paragraph 5, als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 8, Absatz eins, sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung der betreffenden Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Dokumentnummer
NOR40138837