Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 593/1977Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse, bei welchen die Voraussetzungen der Artikel II und IV zutreffen und welche den Schutz des Abkommens genießen sollen, werden in einem der Durchführung des Abkommens dienenden Protokoll angeführt, das von den jeweils innerstaatlich zuständigen Stellen abzuschließen sein wird.Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse, bei welchen die Voraussetzungen der Artikel römisch zwei und römisch vier zutreffen und welche den Schutz des Abkommens genießen sollen, werden in einem der Durchführung des Abkommens dienenden Protokoll angeführt, das von den jeweils innerstaatlich zuständigen Stellen abzuschließen sein wird.
Anmerkung
Durchführungsprotokoll: BGBl. Nr. 594/1977.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12031218
Alte Dokumentnummer
N2197724830S