Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 02.09.1977 — BGBl. Nr. 488/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute02.09.1977 BGBl. Nr. 488/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1977,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

02.09.1977BGBl. Nr. 488/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Der Vertragsstaat, in dem eine der in Artikel 2 genannten Straftaten begangen wurde und der Grund zu der Annahme hat, daß ein Verdächtiger aus seinem Hoheitsgebiet geflohen ist, übermittelt allen anderen in Betracht kommenden Staaten unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen alle sachdienlichen Angaben über die begangene Straftat und alle verfügbaren Informationen, welche die Identität des Verdächtigen betreffen.
  2. Absatz 2,Ist eine der in Artikel 2 genannten Straftaten gegen eine völkerrechtlich geschützte Person begangen worden, so bemüht sich jeder Vertragsstaat, der Informationen über das Opfer und die Umstände der Straftat besitzt, diese Informationen unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen in vollem Umfang sofort dem Vertragsstaat zu übermitteln, für den die betreffende Person ihre Aufgaben wahrgenommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10002398

Dokumentnummer

NOR40007042

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/488/A5/NOR40007042