Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.02.1977 — BGBl. Nr. 36/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.02.1977 BGBl. Nr. 36/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1977,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.02.1977BGBl. Nr. 36/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch fünfzehn

(zu Artikel 21 des Übereinkommens)

Die Behörden des ersuchenden Staates sehen von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen wegen der angezeigten Tat nach Einleitung der Strafverfolgung gegen den Täter im ersuchten Staat ab, wenn dort

  1. Litera a
    die verhängte Strafe oder die angeordnete Maßregel der Sicherung und Besserung vollstreckt oder erlassen oder ihre Vollstreckung ganz oder teilweise ausgesetzt oder verjährt ist;
  2. Litera b
    der Täter aus anderen als verfahrensrechtlichen Gründen rechtskräftig freigesprochen worden ist;
  3. Litera c
    das Verfahren von einem Gericht oder einer Strafverfolgungsbehörde aus anderen als verfahrensrechtlichen Gründen endgültig eingestellt worden ist.

Schlagworte

ne bis in idem

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002399

Dokumentnummer

NOR12031168

Alte Dokumentnummer

N2197715453R