Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 36/1977Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
(zu Artikel 21 des Übereinkommens)
Die Behörden des ersuchenden Staates sehen von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen wegen der angezeigten Tat nach Einleitung der Strafverfolgung gegen den Täter im ersuchten Staat ab, wenn dort
die verhängte Strafe oder die angeordnete Maßregel der Sicherung und Besserung vollstreckt oder erlassen oder ihre Vollstreckung ganz oder teilweise ausgesetzt oder verjährt ist;
der Täter aus anderen als verfahrensrechtlichen Gründen rechtskräftig freigesprochen worden ist;
das Verfahren von einem Gericht oder einer Strafverfolgungsbehörde aus anderen als verfahrensrechtlichen Gründen endgültig eingestellt worden ist.
Schlagworte
ne bis in idem
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12031168
Alte Dokumentnummer
N2197715453R