Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 35/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen
Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77,
Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(zu Artikel 2 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Die Auslieferung wird auch bewilligt, wenn das Maß der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe, Maßregel der Sicherung und Besserung oder bei mehreren noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafen, Ersatzfreiheitsstrafen oder Maßregeln der Sicherung und Besserung deren Summe mindestens drei Monate beträgt.
(2)Absatz 2,Wird eine Auslieferung nach Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkommens bewilligt, so wird die Auslieferung auch wegen anderer Handlungen bewilligt, wenn diese in beiden Vertragsstaaten mit gerichtlicher Strafe bedroht sind.Wird eine Auslieferung nach Artikel 2 Absatz eins, des Übereinkommens bewilligt, so wird die Auslieferung auch wegen anderer Handlungen bewilligt, wenn diese in beiden Vertragsstaaten mit gerichtlicher Strafe bedroht sind.
Dokumentnummer
NOR12031138
Alte Dokumentnummer
N2197715423R