Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 35/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen
Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77,
Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).
Text
Artikel XIArtikel römisch elf
(zu Artikel 19 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Artikel 19 Abs. 1 des Übereinkommens wird auch bei der Vollstreckung einer Maßregel der Sicherung und Besserung angewendet.Artikel 19 Absatz eins, des Übereinkommens wird auch bei der Vollstreckung einer Maßregel der Sicherung und Besserung angewendet.
(2)Absatz 2,Im Sinne des Artikels 19 Abs. 2 des Übereinkommens wird eine Person dem ersuchenden Staat übergeben, sofern ihre Anwesenheit im ersuchten Staat nicht zur Durchführung bestimmter Prozeßhandlungen in einem dort anhängigen Strafverfahren erforderlich ist. Im übrigen gelten folgende Bestimmungen:Im Sinne des Artikels 19 Absatz 2, des Übereinkommens wird eine Person dem ersuchenden Staat übergeben, sofern ihre Anwesenheit im ersuchten Staat nicht zur Durchführung bestimmter Prozeßhandlungen in einem dort anhängigen Strafverfahren erforderlich ist. Im übrigen gelten folgende Bestimmungen:
In dem Ersuchen werden die Prozeßhandlungen, zu deren Durchführung die Person übergeben werden soll, ihrer Art nach bezeichnet.
Für die Dauer ihres Aufenthalts im ersuchenden Staat wird die übergebene Person in Haft gehalten.
Nach Durchführung der Prozeßhandlungen im ersuchenden Staat oder auf Verlangen des ersuchten Staates wird die Person ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zurückgegeben.
Die Zeit der im ersuchenden Staat erlittenen Haft wird der Person im ersuchten Staat angerechnet.
Dokumentnummer
NOR12031148
Alte Dokumentnummer
N2197715433R