Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 35/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen
Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77,
Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).
Text
Artikel XIIIArtikel römisch dreizehn
(zu Artikel 21 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Soll eine Person, die von einem dritten Staat an einen Vertragsstaat ausgeliefert wird, auf dem Luftweg durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Zwischenlandung in diesem Staat befördert werden, so teilt der ersuchende Staat auch mit,
daß die Person nach den ihm bekannten Tatsachen und den vorhandenen Unterlagen weder die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzt, dessen Hoheitsgebiet überflogen werden soll, noch diese für sich in Anspruch nimmt, und
daß die strafbare Handlung, derentwegen ausgeliefert wird, weder eine politische, rein militärische oder fiskalische strafbare Handlung im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 des Übereinkommens noch eine solche ist, die ausschließlich in der Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften oder gegen Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren besteht.
(2)Absatz 2,In Angelegenheiten der Durchlieferung und der Beförderung auf dem Luftweg im Sinne des Absatzes 1 findet der Schriftverkehr zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und dem Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik Deutschland statt.
Dokumentnummer
NOR12031150
Alte Dokumentnummer
N2197715435R