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Art. 13

Fassungen
01.02.1977 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 35/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1301.02.197730.04.2004 BGBl. Nr. 35/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.02.1977BGBl. Nr. 35/1977

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77,

Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).

Text

Artikel römisch dreizehn

(zu Artikel 21 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Soll eine Person, die von einem dritten Staat an einen Vertragsstaat ausgeliefert wird, auf dem Luftweg durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Zwischenlandung in diesem Staat befördert werden, so teilt der ersuchende Staat auch mit,
    1. Litera a
      daß die Person nach den ihm bekannten Tatsachen und den vorhandenen Unterlagen weder die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzt, dessen Hoheitsgebiet überflogen werden soll, noch diese für sich in Anspruch nimmt, und
    2. Litera b
      daß die strafbare Handlung, derentwegen ausgeliefert wird, weder eine politische, rein militärische oder fiskalische strafbare Handlung im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 des Übereinkommens noch eine solche ist, die ausschließlich in der Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften oder gegen Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren besteht.
  2. Absatz 2,In Angelegenheiten der Durchlieferung und der Beförderung auf dem Luftweg im Sinne des Absatzes 1 findet der Schriftverkehr zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und dem Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik Deutschland statt.

Gesetzesnummer

10002401

Dokumentnummer

NOR12031150

Alte Dokumentnummer

N2197715435R