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Art. 16

Fassungen
01.02.1977 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 35/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1601.02.197730.04.2004 BGBl. Nr. 35/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.02.1977BGBl. Nr. 35/1977

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77,

Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).

Text

Artikel römisch sechzehn

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, sofern in diesem Zeitpunkt das Europäische Auslieferungsübereinkommen für beide Vertragsstaaten verbindlich ist; andernfalls tritt dieser Vertrag einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Europäische Auslieferungsübereinkommen im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten verbindlich wird.
  3. Absatz 3,Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Europäische Auslieferungsübereinkommen im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten unwirksam wird.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Bonn am 31. Jänner 1972 in zwei Urschriften.

Gesetzesnummer

10002401

Dokumentnummer

NOR12031153

Alte Dokumentnummer

N2197715438R