Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 35/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen
Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77,
Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(zu Artikel 12 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Das Ersuchen um Auslieferung wird unbeschadet der Zulässigkeit des diplomatischen Weges für die Republik Österreich durch den Bundesminister für Justiz, für die Bundesrepublik Deutschland durch den Bundesminister der Justiz oder die Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) gestellt. Auch der sonstige Schriftverkehr zwischen den Vertragsstaaten findet auf diesem Wege statt, soweit das Übereinkommen und dieser Vertrag nichts anderes bestimmen.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Strafaufschubes, der Strafunterbrechung und der bedingten Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung sind auch die zur Feststellung der Vollstreckbarkeit dienenden Urkunden beizufügen.
Dokumentnummer
NOR12031143
Alte Dokumentnummer
N2197715428R