Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 35/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen
Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77,
Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
(zu Artikel 15 des Übereinkommens)
Einem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung an eine andere Vertragspartei des Übereinkommens oder an einen dritten Staat sind die im Artikel 12 Abs. 2 des Übereinkommens erwähnten Unterlagen beizufügen, die dem um Zustimmung ersuchenden Vertragsstaat übermittelt worden sind. Die Zustimmung wird erteilt, wenn wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung die Auslieferung durch den um Zustimmung ersuchten Vertragsstaat an die andere Vertragspartei oder an den dritten Staat zulässig wäre. Einem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung an eine andere Vertragspartei des Übereinkommens oder an einen dritten Staat sind die im Artikel 12 Absatz 2, des Übereinkommens erwähnten Unterlagen beizufügen, die dem um Zustimmung ersuchenden Vertragsstaat übermittelt worden sind. Die Zustimmung wird erteilt, wenn wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung die Auslieferung durch den um Zustimmung ersuchten Vertragsstaat an die andere Vertragspartei oder an den dritten Staat zulässig wäre.
Dokumentnummer
NOR12031145
Alte Dokumentnummer
N2197715430R