Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen
Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77,
Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(zu Artikel 2 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Die Auslieferung wird auch gewährt, wenn noch mehrere Strafen zu vollstrecken sind, von denen jede weniger als vier Monate beträgt, deren Summe aber mindestens vier Monate erreicht. Diese Bestimmung ist auch auf vorbeugende Maßnahmen anzuwenden.
(2)Absatz 2,Zur Vollstreckung einer Strafe, die auf Grund eines in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten Verfahrens rechtskräftig verhängt worden ist, wird nur ausgeliefert, wenn der Beschuldigte in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, der die Rechte des abwesenden Beschuldigten gewahrt hat.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Artikels 2 Absatz 2 des Übereinkommens wird die Auslieferung wegen Handlungen bewilligt, die in beiden Vertragsstaaten mit gerichtlicher Strafe bedroht sind.
(4)Absatz 4,Bei Minderjährigen, die zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates haben, werden die Justizbehörden des ersuchenden Staates prüfen, ob die Auslieferung die Entwicklung und Wiedereingliederung des Minderjährigen gefährden würde und daher unterbleiben soll. Gegebenenfalls werden sich die Justizbehörden der beiden Vertragsstaaten über die erforderlichen Maßnahmen verständigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der ersuchte Staat die Auslieferung aus diesem Grund nicht verweigern.
Dokumentnummer
NOR12031115
Alte Dokumentnummer
N2197712990T