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Art. 1

Fassungen
27.11.1977 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 559/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 127.11.197730.04.2004 BGBl. Nr. 559/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

27.11.1977BGBl. Nr. 559/1977

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77,

Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).

Text

Artikel römisch eins

(zu Artikel 2 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Die Auslieferung wird auch gewährt, wenn noch mehrere Strafen zu vollstrecken sind, von denen jede weniger als vier Monate beträgt, deren Summe aber mindestens vier Monate erreicht. Diese Bestimmung ist auch auf vorbeugende Maßnahmen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Zur Vollstreckung einer Strafe, die auf Grund eines in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten Verfahrens rechtskräftig verhängt worden ist, wird nur ausgeliefert, wenn der Beschuldigte in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, der die Rechte des abwesenden Beschuldigten gewahrt hat.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Artikels 2 Absatz 2 des Übereinkommens wird die Auslieferung wegen Handlungen bewilligt, die in beiden Vertragsstaaten mit gerichtlicher Strafe bedroht sind.
  4. Absatz 4,Bei Minderjährigen, die zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates haben, werden die Justizbehörden des ersuchenden Staates prüfen, ob die Auslieferung die Entwicklung und Wiedereingliederung des Minderjährigen gefährden würde und daher unterbleiben soll. Gegebenenfalls werden sich die Justizbehörden der beiden Vertragsstaaten über die erforderlichen Maßnahmen verständigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der ersuchte Staat die Auslieferung aus diesem Grund nicht verweigern.

Schlagworte

Härteklausel

Gesetzesnummer

10002402

Dokumentnummer

NOR12031115

Alte Dokumentnummer

N2197712990T