Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen
Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77,
Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).
Text
Artikel XIArtikel römisch elf
(zu Artikel 20 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Wird die Auslieferung bewilligt, so werden auch ohne besonderes Ersuchen die Gegenstände, die in Artikel 20 des Übereinkommens bezeichnet sind oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt worden sind, wenn möglich zugleich mit der auszuliefernden Person übergeben.
(2)Absatz 2,Der ersuchte Staat gibt dem ersuchenden Staat bekannt, welche der in Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens bezeichneten Gegenstände sichergestellt worden sind und ob die auszuliefernde Person mit ihrer unmittelbaren Rückgabe an den Geschädigten einverstanden ist. Der ersuchende Staat teilt dem ersuchten Staat so bald wie möglich mit, ob auf die Übergabe der Gegenstände unter der Bedingung verzichtet wird, daß sie gegen Vorweis einer von der zuständigen Justizbehörde des ersuchenden Staates ausgestellten Bescheinigung der darin als geschädigt bezeichneten Person oder deren Beauftragten ausgehändigt werden.
(3)Absatz 3,Der ersuchende Staat kann von der in Artikel 20 Absatz 4 des Übereinkommens vorgesehenen Rückgabe an den ersuchten Staat absehen, wenn die herausgegebenen Gegenstände durch eine im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangene strafbare Handlung erlangt worden sind und im ersuchten Staat keine Rechte an ihnen geltend gemacht werden.
(4)Absatz 4,Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechts wird der ersuchte Staat bei einer von einer Justizbehörde angeordneten Ausfolgung von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, daß der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.
Dokumentnummer
NOR12031125
Alte Dokumentnummer
N2197713000T