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Art. 15

Fassungen
27.11.1977 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 559/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1527.11.197730.04.2004 BGBl. Nr. 559/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

27.11.1977BGBl. Nr. 559/1977

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77,

Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).

Text

Artikel römisch fünfzehn

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Rom ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  3. Absatz 3,Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich im diplomatischen Weg gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Europäische Auslieferungsübereinkommen im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten unwirksam wird.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 20. Februar 1973, in zwei Urschriften, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Gesetzesnummer

10002402

Dokumentnummer

NOR12031129

Alte Dokumentnummer

N2197713004T