Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen
Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77,
Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(zu Artikel 15 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Einem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung an einen dritten Staat sind ein gerichtliches Protokoll über die Erklärungen der ausgelieferten Person und die in Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens erwähnten Unterlagen beizufügen, die dem um Zustimmung ersuchenden Vertragsstaat zugekommen sind.
(2)Absatz 2,Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 15 des Übereinkommens finden auch auf Personen Anwendung, die auf Ersuchen eines der beiden Vertragsstaaten von einem dritten Staat durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates durchgeliefert worden sind.
Dokumentnummer
NOR12031120
Alte Dokumentnummer
N2197712995T