Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen
Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77,
Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
(zu Artikel 16 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Ersuchen um vorläufige Verhaftung können gestellt werden
auf österreichischer Seite durch die Gerichte, die Staatsanwaltschaften sowie den Bundesminister für Justiz und den Bundesminister für Inneres,
auf italienischer Seite durch den Minister für Gnadensachen und Justiz oder mit dessen Ermächtigung durch die Generalprokuratoren bei den Appellationsgerichtshöfen.
(2)Absatz 2,Die Angabe der strafbaren Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, hat eine kurze Sachverhaltsdarstellung zu umfassen.
Dokumentnummer
NOR12031121
Alte Dokumentnummer
N2197712996T