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Art. 9

Fassungen
27.11.1977 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 559/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 927.11.197730.04.2004 BGBl. Nr. 559/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,

Typ

Vertrag - Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

27.11.1977BGBl. Nr. 559/1977

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2004

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Absatz eins, 4, 5 und 6 : Verfassungsbestimmung

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77,

Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).

Absatz eins und 4 bis 6 werden durch Artikel 2, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, mit 1.1.2008 zu einfachen Bestimmungen.

Text

Artikel römisch neun

(zu Artikel 18, 21 und 24 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Die Übergabe von Personen zwischen den beiden Vertragsstaaten zum Zweck der Auslieferung oder Durchlieferung erfolgt
    • Strichaufzählung
      auf dem Eisenbahnweg
      1. Litera a
        durch die österreichischen an die italienischen Behörden in den Bahnhöfen Brenner-Brennero und Tarvisio,
      2. Litera b
        durch die italienischen an die österreichischen Behörden in den Bahnhöfen Brenner-Brennero und Villach;
    • Strichaufzählung
      auf dem Straßenweg durch die Behörden des ersuchten Staates an den Grenzkontrollstellen Brenner-Brennero und Thörl-Maglern - Coccau;
    • Strichaufzählung
      auf dem Luftweg auf dem vom ersuchten Staat bezeichneten Flughafen.
  2. Absatz 2,Bei der Übergabe auf dem Eisenbahn- oder Straßenweg erfolgt die Mitteilung über Ort und Zeit der Übergabe spätestens 24 Stunden vorher im Wege der zuständigen Grenzkontrollstellen der beiden Vertragsstaaten.
  3. Absatz 3,Aus den Begleitpapieren müssen der Zweck der Übergabe und die zuständige Justizbehörde des ersuchenden Staates hervorgehen.
  4. Absatz 4,Die zu übergebende Person wird von den Organen des ersuchten Staates zum Ort der Übergabe gebracht.
  5. Absatz 5,Zu diesem Zweck können die Organe ihre Uniform und gegebenenfalls ihre Dienstwaffen auch im anderen Staat tragen. Sind sie in Zivilkleidung, so müssen sie ein sichtbares Dienstabzeichen tragen. Von der Waffe dürfen sie nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des vorangehenden Absatzes gelten auch, wenn sich die Organe des ersuchenden Staates zum Zweck der Übernahme der zu übergebenden Person an den im ersuchten Staat gelegenen Ort der Übergabe begeben.
  7. Absatz 7,Im Falle des Lufttransportes werden sich die Organe ferner an die für das Tragen von Waffen an Bord von Luftfahrzeugen bestehenden Vorschriften halten. Zu ihrer Identifikation werden sie einen Dienstausweis und gegebenenfalls ein Dienstabzeichen tragen. Die Kosten des Lufttransportes werden vom ersuchenden Staat getragen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024

Gesetzesnummer

10002402

Dokumentnummer

NOR12031123

Alte Dokumentnummer

N2197712998T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/559/A9/NOR12031123