Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anlegung von Mündelgeldspareinlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 685/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. (1) Sparbücher über Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld sind auf den Namen des Mündels auszustellen; sie haben neben dem Namen das Geburtsdatum des Mündels zu enthalten und sind mit einem deutlich sichtbaren Vermerk "Mündelgeld" zu versehen.Paragraph eins, (1) Sparbücher über Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld sind auf den Namen des Mündels auszustellen; sie haben neben dem Namen das Geburtsdatum des Mündels zu enthalten und sind mit einem deutlich sichtbaren Vermerk "Mündelgeld" zu versehen.
(2)Absatz 2,Die Verwendung eines Losungswortes ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Einlage ist nicht mehr als Mündelgeld zu führen, wenn die volle Handelsfähigkeit (Anm.: richtig: Handlungsfähigkeit) des Mündels eingetreten ist.Die Einlage ist nicht mehr als Mündelgeld zu führen, wenn die volle Handelsfähigkeit Anmerkung, richtig: Handlungsfähigkeit) des Mündels eingetreten ist.
(4)Absatz 4,Mündelgeldspareinlagen sind in den Jahresabschlüssen gesondert auszuweisen.
Dokumentnummer
NOR12031055
Alte Dokumentnummer
N2197710741R