Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1978 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 685/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.197831.12.1993 BGBl. Nr. 685/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anlegung von Mündelgeldspareinlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 685/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph eins, (1) Sparbücher über Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld sind auf den Namen des Mündels auszustellen; sie haben neben dem Namen das Geburtsdatum des Mündels zu enthalten und sind mit einem deutlich sichtbaren Vermerk "Mündelgeld" zu versehen.

  1. Absatz 2,Die Verwendung eines Losungswortes ist zulässig.
  2. Absatz 3,Die Einlage ist nicht mehr als Mündelgeld zu führen, wenn die volle Handelsfähigkeit Anmerkung, richtig: Handlungsfähigkeit) des Mündels eingetreten ist.
  3. Absatz 4,Mündelgeldspareinlagen sind in den Jahresabschlüssen gesondert auszuweisen.

Gesetzesnummer

10002404

Dokumentnummer

NOR12031055

Alte Dokumentnummer

N2197710741R